Satzungen

1. Der Verein trägt den Namen „Venezuela in Bayern (VenBa) e.V.“ mit Sitz in München und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Ausübung mit Steuerprivilegien“ des allgemeinen Steuerrechts.
2. Der Verein muss sich im Vereinsregister eintragen lassen. Er wird, nach Eintragung in das amtliche Vereinsregisterbuch, die Ergänzung zum Namen „eingetragener Verein“ erhalten, in der Kurzform „e.V.“
3. Das Jahr der Ausübung des Vereins beträgt ein Jahr ab dem Datum der Gründung
4. Der Verein wurde am 08.08.2003 gegründet und wurde als solches in das amtliche Vereinsregisterbuch als eingetragener Verein errichtet. Durch Beschluss einer Hauptversammlung mit den Vorsitzenden des Vereins, wurde am 28.06.2008 der Anhang e. V. gestrichen; der Zusammenschluss blieb jedoch bisher als nicht eingetragener Verein bestehen.
1. Die Förderung von Kunst und Kultur, die Annäherung der Gemeinschaften sowie die Empfindung des Landes und ihre Geographie, sind Ziele des Vereins, insbesondere:
a. Kultivieren und Darbietung der venezolanischen Traditionen, sowie deren Umsetzung und Förderung in Sprache, Werte und Bräuche Venezuelas.
b. Erhaltung und Stärkung der nationalen Identität der Venezolaner
c. Förderung der Integration der im Freistaat Bayern lebenden Venezolaner durch gemeinsame Aktivitäten mit, die an Venezuela und der venezolanischer Kultur interessierten Deutschen und anderen in Bayern lebenden Nationalitäten.
d. Pflege der deutsch-venezolanische Freundschaft.
e. die spanische Sprache zu lehren und erhalten.

2. Der Zweck der Satzung wird insbesondere für die Aufführung von Kulturshows verwirklicht, die die venezolanische Kultur und Tradition (wie Musik, Tanz, Kunst oder gemeinsame Partys mit traditioneller Küche) wecken.
3. Der Verein ist keine politische Organisation.
4. Der Verein ist selbstlos aktiv; Sie verfolgt in erster Linie nicht die Ziele ihrer eigenen Wirtschaft.

Die Ressourcen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuschüsse vom Verein.

1. Keine Person sollte für Ausgaben, die dem Vereins Leitgedanke fremd sind, oder für übermäßig hohe Prämien, bevorzugt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall von Steuererleichterungen fällt das Vereinsvermögen an das Vereinskapital der Stiftung „Hermann-Gmeiner Deutschland e.V.“ (Verein zur Förderung von SOS-Kinderdörfern weltweit), das unmittelbar und ausschließlich für öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für Projekte in Venezuela, verwendet werden muss.

3. Die Ressourcen des Vereins bestehen aus:

a. Mitgliedsbeiträge

b. Spenden

c. Erträge aus öffentlichen Aktivitäten des Vereins

1. Die Mitglieder des Vereins sind natürliche, aber auch juristische Personen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vorgesetzten. Die Mitglieder sind an den Vereinsversammlungen ab dem   Mündigkeitsalter stimmberechtigt.

Über einen Zulassungsantrag entscheidet der Verwaltungsrat schriftlich. Im Falle der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Verwaltungsrat nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Es gibt zwei Arten der Zugehörigkeit:

a.        – Allgemeine Zugehörigkeit:

– Individuelle Zugehörigkeit

– Familienzugehörigkeit

– Studenten

b.        – Ehrenmitglieder

3. Personen, die es besonders verdient haben, für ihre Leistungen Teil des Vereins zu sein, können von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Studierenden müssen ein gültiges Akkreditierungsdokument vorlegen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Partners, durch Ausschluss des Vereins oder wegen des Verlustes der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung vor einem zur Vertretung des Vereins ermächtigten Vorstandsmitglieds. Es ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen) ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat. Ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Verbandsmitgliedern oder falsches Verhalten innerhalb des Teams kann ebenfalls als Ausschlussgrund gelten. Wird ein Mitglied aus diesen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen, ist für diese Person keine Neuzugehörigkeit möglich.

Darüber hinaus kann das Mitglied nach Entscheidung des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden, wenn es trotz doppelter Rüge mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und seit dem Absenden des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss muss dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anforderungen des Zugehörigkeitsverhältnisses, unbeschadet des Anspruchs des Vereins hinsichtlich bestehender Anforderungen.

Allgemeinde Mitglieder zahlen Gebühren in Zusammenhang der Gebührenordnung. Die Höhe des Jahreshonorars und dessen Fälligkeit werden von der Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Quotenverpflichtung befreit, ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie allgemeine Mitglieder.

Die Gremien des Vereins sind:  der Vorstand und die Gesellschafterversammlung.

Der Verwaltungsrat im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem Pressereferenten.

Der Verein wird immer von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vertreten.

Der erweiterte Verwaltungsrat (Total Board of Directors) besteht aus

a) Der Verwaltungsrat

b) Bis zu 4 Vokale.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht gesetzlich einem anderen Organ übertragen wurden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

– Laufende Geschäftsordnung

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Vorbereitung der Tagesordnung

– Aufruf der Mitgliederversammlung

– Ausführung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung

– Erstellung eines eventuellen Budgets, Rechnungslegung, Erstellung des Jahresberichts, Präsentation der Jahresplanung

– Beschlussfassung über Zulassungsanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

– Verwaltungsaufgaben gemäß Gesetz und Vollmacht.

Besondere Befugnisse des Verwaltungsrates:

Der Verwaltungsrat ist befugt, das Statut auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu ändern, wenn die Landesschatzkammer oder das Registergericht dies verlangen.

Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Partner des Verwaltungsrates werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stimmen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab. Ein Mitglied des Verwaltungsrates bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig zurückgezogen, entscheidet der Verwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung über ein Ersatzmitglied des Verwaltungsrates.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch der Posten als Mitglied des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat entscheidet in Sitzungen, die vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten, vom Schatzmeister, vom Sekretär oder vom Pressesprecher einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit: Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten; im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten (zweiter Präsident).

In der Mitgliederversammlung hat jeder Partner – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Partner ist nicht gestattet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

1.     Wahl, Widerruf und Zustimmung der Geschäftsleitung

2.     Beschlussfassung über die Änderung des Statuts und über die Auflösung der Versammlung, über Beschlüsse des Vereins und deren Richtlinien

3.     Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

4.     Entscheidungsfindung zur Einrichtung einzelner Ämter

5.     Andere Aufgaben, wenn sie sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Semester, muss eine allgemeine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Verwaltungsrat mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die dem Verein als letzte bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt und dies bis mindestens eine Woche vor dem angegebenen Termin begründet. Die Ergänzung muss zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben werden.

Der Vorstand des Vereins kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Der Verwaltungsrat hat diese Verpflichtung, wenn 1/3 der Mitglieder der Versammlung die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass weniger als ein Drittel der Partner anwesend war, kann die Mitgliederversammlung unmittelbar danach erneut und chronologisch aufgerufen werden; Dann hat sie das Quorum erreicht, ohne auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zu achten.

Eine Entscheidung wird geheim getroffen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sie gelten nicht als Stimmenthaltungen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Hier sind die gültigen Stimmen hinterlegt. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Während der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll erstellt und von einem der Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnet werden, der befugt ist, den Verein und den Sekretär zu vertreten.

Die beiden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ausgewählten Kontrolleure überprüfen das Kassenbuch des Verbandes auf seine Geschäftsvorfälle und Rechnungslegungsgenauigkeit.

Die Überprüfung des Kontos erstreckt sich nicht auf den Nutzen der vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

Die Bilanz ist auf der Hauptversammlung bekanntzugeben. Die Überprüfung des Kontos erstreckt sich auf die Richtigkeit der Fakten, nicht nach Ihrem Belieben.

Die Auflösung des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

Vor der Realisierung und Übertragung des Vermögens des noch bestehenden Vereins muss zunächst das Erbe thematisiert werden.

Die vorstehende Statuten wurden am 30. Mai 2014 von der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 18. Dezember 2014 sowie durch Beschluss aller Mitglieder am 1. Februar 2014 geändert.