In der Mitgliederversammlung hat jeder Partner – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Partner ist nicht gestattet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Wahl, Widerruf und Zustimmung der Geschäftsleitung
2. Beschlussfassung über die Änderung des Statuts und über die Auflösung der Versammlung, über Beschlüsse des Vereins und deren Richtlinien
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
4. Entscheidungsfindung zur Einrichtung einzelner Ämter
5. Andere Aufgaben, wenn sie sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Semester, muss eine allgemeine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Verwaltungsrat mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die dem Verein als letzte bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt und dies bis mindestens eine Woche vor dem angegebenen Termin begründet. Die Ergänzung muss zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben werden.
Der Vorstand des Vereins kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Verwaltungsrat hat diese Verpflichtung, wenn 1/3 der Mitglieder der Versammlung die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass weniger als ein Drittel der Partner anwesend war, kann die Mitgliederversammlung unmittelbar danach erneut und chronologisch aufgerufen werden; Dann hat sie das Quorum erreicht, ohne auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zu achten.
Eine Entscheidung wird geheim getroffen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sie gelten nicht als Stimmenthaltungen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Hier sind die gültigen Stimmen hinterlegt. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.